ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER SCHOENBERGER GRUPPE FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN AN DIE UNTERNEHMEN DER SCHOENBERGER GRUPPE
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen an die Unternehmen der SCHOENBERGER Gruppe (künftig: AUFTRAGGEBER) liegen diese Einkaufsbedingungen zugrunde. Sie gelten gegenüber allen Lieferanten, Verkäufern und sonstigen Leistungserbringern (künftig: AUFTRAGNEHMER).
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AUFTRAGNEHMERS erkennt der AUFTRAGGEBER nicht an, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zu. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des AUFTRAGNEHMERS die Lieferung vorbehaltlos annimmt.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Bestellungen des AUFTRAGGEBERS, ohne dass dieser jeweils noch ausdrücklich auf die Einbeziehung hinweisen muss.
2. Bestellung und Auftragsbestätigung
2.1 Bestellungen des AUFTRAGGEBERS erfolgen schriftlich.
2.2 Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die Annahme der Bestellung des AUFTRAGGEBERS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen mit Preis und Lieferzeitangabe schriftlich zu bestätigen und zwar auch dann, wenn die Ware sofort zum Versand gebracht wird. Der AUFTRAGNEHMER hat den AUFTRAGGEBER unverzüglich zu informieren, wenn seine Lieferung/Leistung ganz oder teilweise Import- oder Exportbeschränkungen nach deutschem oder internationalem Recht unterliegt.
2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die dem AUFTRAGNEHMER im Zuge der Bestellung überlassen werden, behält sich der AUFTRAGGEBER die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS, die der Textform bedarf, nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung des AUFTRAGGEBERS zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie dem AUFTRAGGEBER unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie und auch alle sonstigen vertraulichen Daten geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 10.5.
2.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
2.5 Der AUFTRAGNEHMER hat den Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und darf damit nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS werben.
2.6 Kann der Liefergegenstand nur für einen speziellen Kundenauftrag des AUFTRAGGEBERS genutzt werden und legt der AUFTRAGGEBER dies bei Vertragsschluss offen, kann der AUFTRAGGEBER den Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn die Durchführung des Kundenauftrags aus vom AUFTRAGGEBER nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. In diesem Fall wird der AUFTRAGGEBER die bis zum Zugang der Rücktrittserklärung beim AUFTRAGNEHMER nachweislich entstandenen Kosten erstatten, also nicht die kalkulierten Gewinnzuschläge. Die Obergrenze der Erstattung ist der ursprüngliche Bestellwert.
2.7 Falls der Kunde des AUFTRAGGEBERS Änderungen am Liefergegenstand des AUFTRAGGEBERS wünscht, kann der AUFTRAGGEBER vom AUFTRAGNEHMER Änderungen des Liefergegenstandes verlangen, soweit diese dem AUFTRAGNEHMER nach Art, Umfang und Aufwand zumutbar sind. Etwaige Mehrkosten aufgrund einer Änderung übernimmt der AUFTRAGGEBER, soweit sie beim AUFTRAGGEBER im Voraus angemeldet wurden, ihm nachgewiesen werden und im Übrigen angemessen sind. Etwaige Auswirkungen auf den Liefertermin hat der AUFTRAGNEHMER ebenfalls im Voraus mitzuteilen.
3. Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in der Bestellung des AUFTRAGGEBERS ausgewiesenen Preise sind Nettofestpreise. Wenn nichts anderes in Textform vereinbart ist, schließt der Preis, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, Lieferung gemäß INCOTERM „DAP“ an die in der Bestellung genannte Empfangsstelle ein. Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungs-kosten gehen also zu Lasten des AUFTRAGNEHMERS. Der AUFTRAGNEHMER hat die Ware ordnungsgemäß zu verpacken. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials übernimmt der AUFTRAGGEBER.
3.2 Eine Rechnung an den AUFTRAGGEBER muss die in der Bestellung ausgewiesene Bestell- und Sachnummer enthalten. Eine Rechnung darf nicht mehrere Bestellungen zusammenfassen. Spätestens mit der Rechnung hat der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER auch die vereinbarten Ursprungsnachweise, Nachweise, Zertifikate und Erklärungen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorzulegen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der AUFTRAGNEHMER verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3 Der AUFTRAGGEBER bezahlt den vereinbarten Preis ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 90 Tagen mit 3 % Skonto, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Die Lieferung gilt erst als vollständig, wenn die geschuldete Dokumentation vollständig bei dem AUFTRAGGEBER eingegangen ist.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AUFTRAGGEBER in dem gesetzlichen Umfang zu.
3.5 Zahlungen des AUFTRAGGEBERS bedeuten nicht seine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
4. Termine und Terminüberschreitungen
4.1 Eine in der Bestellung des AUFTRAGGEBERS angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung ist der Eingang der Lieferung an der vereinbarten Empfangsstelle.
4.2 Im Falle des Lieferverzuges ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn er sich dies innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem AUFTRAGNEHMER vorbehält. Die Vertragsstrafe beträgt 0,1 % des Lieferwertes pro Kalendertag, nicht jedoch mehr als 5 %. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Erfüllungsansprüche, werden durch die Vertragsstrafe nicht berührt. Insbesondere ist der AUFTRAGGEBER bei Lieferverzug auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz anstelle der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gefahrenübergang – Dokumente
5.1 Die Lieferung hat, sofern in der Bestellung keine andere Empfangsstelle vereinbart wird, gemäß INCOTERM „DAP“ an den Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS zu erfolgen.
5.2 Der Versand ist dem AUFTRAGGEBER vorher anzuzeigen. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestell- und Sachnummer des AUFTRAGGEBERS anzugeben und die interne Auftragsnummer, außerdem das Gewicht und die Art der Verpackung. Unterlässt er das, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht vom AUFTRAGGEBER zu vertreten. Die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Verpackungs- bzw. Anliefervorschriften des AUFTRAGGEBERS sind zwingend einzuhalten.
5.3 Der AUFTRAGNEHMER stellt dem AUFTRAGGEBER folgende Dokumente zur Verfügung, soweit diese für die Durchführung des Auftrags im Hinblick auf Zollerleichterungen und exportkontrollrechtliche Regelungen erforderlich sind:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung
- Warenverkehrsbescheinigung A.TR,
- Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der DVO (EU) Nr. 2015/2447
- Ursprungszeugnis von einer zur Ausstellung berechtigten Stelle,
- Ausgangsvermerk / sonstiger Nachweis für Umsatzsteuerzwecke,
- Erklärungen zur Exportkontrolle
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und A.TR sind der Lieferung beizufügen/begleiten die Ware und müssen bei der Einfuhrzollabfertigung vorliegen. WVB EUR.1 sind erforderlich für AUFTRAGNEHMER in Drittländern, mit denen die EU-Freihandelsabkommen geschlossen hat. WVB A.TR sind erforderlich für AUFTRAGNEHMER in der Türkei. Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse sind dem AUFTRAGGEBER auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Von Erklärungen zur Exportkontrolle ausgenommen sind Produkte von AUFTRAGNEHMERN, die lediglich nichtlieferfähige Verbrauchsmaterialien (z.B. Schmiermittel, Reinigungsmittel Büroeinrichtungen, etc.) darstellen. Ausgangsvermerke sind dem AUFTRAGGEBER unverzüglich nach Verbringung der Lieferung über die Grenze zu übersenden. Das gilt nur für Ausfuhren, die der in der EU belegene AUFTRAGNEHMER für den AUFTRAGGEBER durchführt.
6. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
6.1 Der AUFTRAGNEHMER haftet dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang an den AUFTRAGGEBER die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere die Produktbeschreibungen, Produktspezifizierungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung zum Gegenstand des Vertrages gemacht wurden oder vorab in entsprechenden Dokumenten beschrieben und betätigt wurden.
6.2 Sofern es sich bei dem Gegenstand der Bestellung einschließlich der Verpackung um Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse handelt, die dem deutschen und europäischen Stoffrecht unterfallen, sind die Marktzugangsvoraussetzungen und die Verkehrsfähigkeit einschließlich einer eventuell erforderlichen Registrierung und die Erfüllung sämtlicher Informationspflichten im Hinblick auf diese Stoffe, Zubereitungen und/oder Erzeugnisse Voraussetzung einer mangelfreien Lieferung. Der AUFTRAGNEHMER kann insoweit verlangen, dass ihm die konkrete Verwendungsabsicht mitgeteilt wird, damit er seine Informationspflichten erfüllen kann. Soweit der AUFTRAGGEBER nicht in Textform etwas anderes verlangt, hat der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER zusammen mit den Lieferpapieren auch diejenigen Informationen zu übersenden, die diesem nach dem deutschen und europäischen Stoffrecht zu überlassen sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Sicherheitsdatenblätter gemäß Art. 31 Abs. 3 der EGVO 1907/2006 (REACH), sowie Gefahrstoffe in Elektrogeräten und elektronischen Bauteilen gemäß EU Richtlinie 2011/165/EU (RoHS-Richtlinie). Diese sind wesentlicher Bestandteil der Kaufsache.
6.3 Die gesetzlichen Mängelrechte stehen dem AUFTRAGGEBER ungekürzt zu; in jedem Fall ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, nach seiner Wahl vom AUFTRAGNEHMER Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.4. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Einsatzort der mangelhaften Sache, sofern dieser dem AUFTRAGNEHMER bei der Auftragsvergabe bekannt gegeben wurde.
6.5 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der AUFTRAGNEHMER mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist.
6.6 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht gesetzliche Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
6.7 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab dem vollständigen Wareneingang an der vereinbarten Empfangsstelle oder, bei versteckten Mängeln, ab Entdeckung, bei dem AUFTRAGNEHMER eingeht.
7. Ersatzteile
Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, voll kompatible Ersatzsysteme und/oder Ersatzteile für den Zeitraum von 5 Jahren nach Lieferung zu angemessenen und konkurrenzfähigen Preisen und sonstigen Bedingungen zu liefern. Ist der AUFTRAGNEHMER nach Ablauf dieser Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht mehr in der Lage, so wird er den AUFTRAGGEBER hiervon schriftlich informieren und dem AUFTRAGGEBER Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.
8. Produkthaftung – Freistellung –Haftpflichtversicherungsschutz –Sicherheitseinweisung
8.1 Soweit der AUFTRAGNEHMER für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den AUFTRAGGEBER insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
8.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 8.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom AUFTRAGGEBER durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der AUFTRAGGEBER den AUFTRAGNEHMER – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
8.3 Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personen- und Sachschaden zu unterhalten und dies dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen nachzuweisen; stehen dem AUFTRAGGEBER weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
8.4 AUFTRAGNEHMER die beim AUFTRAGGEBER oder dessen Kunden Montagen, Demontagen, Service- oder Prüftätigkeiten durchführen, müssen in regelmäßigen Abständen eine Fremdfirmen-Sicherheitseinweisung mit dem Koordinator des AUFTRAGGEBERS durchführen – sofern relevant/notwendig. In einer gegenseitigen Gefährdungsbeurteilung werden die notwendigen Maßnahmen zwischen den Koordinatoren des AUFTRAGNEHMERS und AUFTRAGGEBERS gemeinsam definiert. Der AUFTRAGNEHMER hat sicherzustellen, dass dessen Mitarbeiter, die die o.g. Arbeiten ausführen, über die Sicherheitsinformationen verfügen bzw. eine Unterweisung durch ihre Vorgesetzten erhalten haben. Ist dies nachweisbar nicht der Fall, wird die Einweisung vor Ausführung der Arbeiten durchgeführt. Die Warte- und Einweisungszeit des Personals geht zu Lasten des AUFTRAGNEHMERS.
9. Schutzrechte
9.1 Der AUFTRAGNEHMER garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Wird der AUFTRAGGEBER von einem Dritten aus dem in Ziff. 9.1. genannten Grund in Anspruch genommen, so ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, den AUFTRAGGEBER auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der AUFTRAGGEBER ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
9.3 Die Freistellungspflicht des AUFTRAGNEHMERS bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AUFTRAGGEBER aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9.4 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
10. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
10.1 Sofern der AUFTRAGGEBER Teile beimAUFTRAGNEHMER beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den AUFTRAGNEHMER werden für den AUFTRAGGEBER vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, dem AUFTRAGGEBER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.2 Wird die vom AUFTRAGGEBER beigestellte Sache mit anderen, dem AUFTRAGGEBER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AUFTRAGNEHMERS als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AUFTRAGNEHMER verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AUFTRAGGEBER.
10.3 An Werkzeugen behält sich der AUFTRAGGEBER das Eigentum vor; der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom AUFTRAGGEBER bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die dem AUFTRAGGEBER gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der AUFTRAGGEBER nimmt die Abtretung hiermit an. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, an den Werkzeugen des AUFTRAGGEBERS etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten, sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er dem AUFTRAGGEBER unverzüglich anzuzeigen.
10.4 Soweit die dem AUFTRAGGEBER gemäß Ziff. 10.1. und/oder Ziff. 10.2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren des AUFTRAGGEBERS um mehr als 10% übersteigen, ist auf Verlangen des AUFTRAGNEHMERS der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet.
10.5 Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AUFTRAGGEBERS, die der Textform bedarf, offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Alle Daten, die der AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER im Zuge der Zusammenarbeit erhält, sind streng vertraulich zu behandeln.
11. Forderungsabtretung
Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des AUFTRAGNEHMERS gegen den AUFTRAGGEBER bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
12. Subunternehmer
Der AUFTRAGNEHMER hat das Recht, Subunternehmer/Zulieferer zu beauftragen. Auf Anforderung wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER die beauftragten Subunternehmer/Zulieferer bekanntgeben.
13. SCHOENBERGER GROUP Supplier Code of Conduct– Soziale Verantwortung
13.1 Der SCHOENBERGER GROUP Supplier Code of Conduct wird in seiner zum Vertragsabschluss gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich zudem zur Einhaltung des jeweils gültigen Supplier Code of Conduct. Der jeweils gültige Supplier Code of Conduct, ist abrufbar unter https://www.schoenberger-group.com/.
13.2 Der AUFTRAGNEHMER hat die zehn Prinzipien der United Nations Global Compact Initiative, abrufbar unter www.unglobalcompact.org, zu beachten und einzuhalten.
13.3 Der AUFTRAGNEHMER ist zudem verpflichtet, die Grundsätze und Anforderungen des SCHOENBERGER GROUP Supplier Code of Conduct (Ziff. 13.1) sowie der United Nations Global Compact Initiative (Ziff. 13.2) auch an Unterlieferanten, Unterauftragnehmer und ihre sonstigen Geschäftspartner mit vertraglich weiterzugeben.
13.4 Hat der AUFTRAGNEHMER gegen die Regelungen gemäß Ziff. 13.1, 13.2 und/oder 13.3 verstoßen, hat er den AUFTRAGGEBER unverzüglich hierüber sowie die diesbezüglich geplanten und durchgeführten Aufklärungs- und Abhilfemaßnahmen zu informieren. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, jährlich sowie anlassbezogen bei Verdacht eines Verstoßes gegen die Regelungen gemäß Ziff. 13.1, 13.2 und/oder 13.3 oder zu Zwecken von Zertifizierungen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte die Einhaltung der Regelungen gemäß Ziff. 13.1, 13.2 und 13.3 durch den AUFTRAGNEHMER nach Ankündigung ggf. auch Vor-Ort zu überprüfen; Anfragen zur Einhaltung der vorgenannten Regelungen wird der AUFTRAGNEHMER innerhalb eines angemessenen Zeitraums beantworten.
13.5 Bei einem Verstoß gegen die Regelungen gemäß Ziff. 13.1, 13.2, 13.3 und/oder 13.4 durch den AUFTRAGNEHMER ist der AUFTRAGGEBER unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen.
14. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, einschließlich der Verhängung länder- und/oder personenbezogenen Sanktionen und/oder Embargo-Regelungen durch die Europäische Union, eines ihrer Mitgliedstaaten und/oder der USA, berechtigen den Auftraggeber – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.
15. Rücktritts- und Kündigungsrechte
15.1 Der Auftragsgeber ist über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber dem Auftraggeber gefährdet ist.
15.2 Der Auftragsgeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt, der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, beim Auftragnehmer der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO eintritt oder sich eine Überschuldung des Auftragnehmers abzeichnet, vom Auftragnehmer über das Vermögen oder den Betrieb des Auftragnehmers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers mangels Masse abgewiesen wird.
15.3 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses finden die Ziffern 15.1 und 15.2 analog mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des Rücktrittsrechts ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht tritt.
15.4 Sofern der Auftraggeber aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt, hat der Auftragnehmer die dem Auftraggeber hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.
15.5 Gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in dieser Ziff. 15 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
16. Datenschutz
Der AUFTRAGNEHMER trägt dafür Sorge, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz von ihm und allen seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, denen er sich zur Leistungserbringung bedient, eingehalten werden, und insbesondere personenbezogene Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Landes, in dem die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie in dem der AUFTRAGGEBER seinen Sitz hat, verarbeitet werden. Vor Beginn der Leistungserbringung wird der AUFTRAGNEHMER diese Mitarbeiter und sonstige Dritte über die gesetzlichen Anforderungen aufklären und eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen zur Wahrung des Datengeheimnisses vornehmen.
17. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Bestellung keine andere Empfangsstelle ergibt, ist der Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des AUFTRAGNEHMERS. Erfüllungsort für die Zahlungen ist der Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS.
18. Gerichtsstand
Sofern zwingendes Gesetzesrecht dem nicht entgegensteht, ist Gerichtsstand der Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS. Dieser ist jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des AUFTRAGNEHMERS zu klagen.
19. Geltendes Recht / Vertragssprache
19.1 Ergänzend gilt für alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf– CISG) ist ausgeschlossen.
19.2 Die Vertragssprache ist Deutsch